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   BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04   

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https://dejure.org/2006,9497
BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04 (https://dejure.org/2006,9497)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2006 - VI R 46/04 (https://dejure.org/2006,9497)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - VI R 46/04 (https://dejure.org/2006,9497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1... ; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 5; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 6; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 7; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2; ; AO 1977 § 110; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 46 Abs 2 Nr 8, AO 1977 § 110
    Antragsveranlagung; Frist; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.08.1998 - III R 47/95

    Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH begründet die mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen grundsätzlich nur bei berufsmäßigen Vertretern einen Verschuldensvorwurf (BFH-Urteile vom 23. August 1995 II R 97/92, BFH/NV 1996, 358, und vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).
  • BFH, 23.08.1995 - II R 97/92

    Antragsfrist für den Erlaß von Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH begründet die mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen grundsätzlich nur bei berufsmäßigen Vertretern einen Verschuldensvorwurf (BFH-Urteile vom 23. August 1995 II R 97/92, BFH/NV 1996, 358, und vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 51/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04
    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2006 VI R 51/04 ist die Entscheidung der Vorinstanz, die Kläger seien ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gehindert gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 15/02

    Kindergeld: Monatsprinzip

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anforderungen an die Mitwirkung klar erkennbar und die Erläuterungen hierzu leicht verständlich abgefasst sind und auf die besondere Situation eingehen, an die die Mitwirkungspflicht anknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910).
  • FG Niedersachsen, 10.12.2003 - 4 K 508/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis über Antragsfristen

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04
    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 506 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 02.03.2005 - IX B 176/03

    Grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04
    Die für den Streitfall vom FG als entscheidungserheblich angesehene und bejahte Frage, ob tatsächlich von einer fehlenden Verständlichkeit der Anleitung zur Einkommensteuererklärung auszugehen und damit ein Verschulden zu verneinen sei, betrifft allein die tatsächliche Würdigung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 2005 IX B 176/03, BFH/NV 2005, 1577).
  • FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 168/04

    Verschulden bei Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung

    Die Kläger haben in formeller Hinsicht beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf das Revisionsverfahren VI R 46/04 vor dem Bundesfinanzhof - BFH -auszusetzen bzw. ruhen zu lassen.

    Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage an, ob die fehlende Kenntnis der Frist ein Verschulden ausschließt (dagegen FG Saarland, Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 361/01, EFG 2002, 1610 , rkr.; FG Niedersachsen, Urteil vom 26.2.2003 - 2 K 881/99, EFG 2003, 1058 , rkr.; Schmidt/Glanegger, EStG § 46 Rz. 87; a.A. FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2003 - 4 K 508/01, EFG 2004, 506 , Revision VI R 46/04).

  • FG Münster, 10.11.2005 - 8 K 4606/02

    Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Frist für die Einkommensteuerveranlagung

    Der Senat hält deshalb auch nicht die Gründe des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.12.2003 4 K 508/01 EFG 2004, 506 (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH VI R 46/04) auf den Streitfall für übertragbar.
  • FG München, 29.11.2006 - 9 K 3536/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für

    Die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren ergibt sich aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Mai 2006 VI R 51/04, BFH/NV 2006, 1982 und vom 22. Mai 2006 VI R 46/04 juris, in denen der BFH entschieden hat, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt hat.
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